Ich denke hier muss man aufpassen, dass man nichts durcheinanderwirft.
Das mit dem Staat als Eigentümer bezieht sich auf schutzwürdige
"Denkmäler", die gefunden und keiner "Erbfolge" oder sonstigem Eigentümer
zugeordnet werden können.
Das mit dem "Fund" schlechthin betrifft das BGB und es gilt das Fundrecht.
Die Interims-Beziehung zwischen DSchG und BGB stellt der Rechtsgrundsatz
Lex specialis vor Lex generalis.
Dazu kommt der Grundsatz Bundesrecht (BGB) bricht Landesrecht (LDSchG),
es sei denn, wie im Falle des Denkmalschutzes, der Bund hat die Handlungshoheit
in die Hände der Länder gelegt.
Das heißt, im Falle eines Fundes, wenn der Eigentümer ermittelbar ist,
gilt grundsätzlich, der Finder erhält die Prozente vom Wert, die als Finderlohn
im BGB festgelegt sind, unbenommen, dass der Eigentümer mehr abgeben will.
Bei herrenlosen Sachen, oder solchen, die zwar nicht herrenlos sind, deren
Eigentümer aber nicht zu ermitteln ist, erwirbt der Finder vollständiges
Eigentum am Fund, wenn sich nach öffentlicher Auslage durch das Fundamt
kein Eigentümer meldet und seine Ansprüche geltend macht.
Die öffentliche Auslage ist bildlich zu verstehen und kann durch Veröffentlichung
in Medien (Wochenblatt etc) oder durch faktische Auslage, d.h. Vitrine o.Ä. erfolgen.
Manhcmal wird eine Fundsache auch nur grob beschrieben, wie z.B. Damengeldbörse
mit einem Geldbetrag, und der Anspruchsteller muss Marke, Farbe, Details benennen
um seine Ansprüche glaubhaft anzumelden.
Hat der Finder bei Abgabe des Fundes beim Fundamt Verzicht erklärt,
(manches will man ja gar nicht haben, wobei man sich dann fragt warum es als Fund gemeldet wird
)
wird der Staat vertreten durch das Fundamt Eigentümer und darf den Fund verwerten,
oder muss ihn entsorgen (auf eigene Rechnung
)
Dann kommt noch die Sache, wie eine römische Öllampe, deren letzter Eigentümer
nicht mehr feststellbar ist, (und damit der legitime Erbe ebenfalls nicht) gilt die
hadriansche Teilung, d.h. 50% gehören dem Finder, 50% gehören dem Eigentümer des
Fundortes.
Ist nun der Fundgegenstand noch von wissenschaftlicher Bedeutung, kommt das
Schatzregal ins Spiel. Beim großen wird der Staat Eigentümer, egal wie warum etc.
Beim kleinen wird der Staat Eigentümer wenn der Fundgegenstand von besonderem
wissenschaftlichem Interesse ist, unter Zahlung einer
"angemessenen" Fundprämie an den Finder.
Ich denke jetzt sind alle Varianten durch.
Da eh keiner bis hierher gelesen hat, kann ich jetzt Beschimpfungen oder öden Blödsinn
schreiben, merkt ja eh keiner.
Für die wenigen, die wirklich bis hierher gelesen haben hier noch meine Einschätzung
zum vorliegenden Fall.
Ich bin der Meinung, der Handwerker ist ein Spacken!!!!!!Begründung:
- Der Fund war in Plastiktüten verpackt. Daher kann er nicht antik verloren sein.
- Degussa Barren und Aussi-Dollars mit QE gab's antik noch nicht.
Damit fällt der Fund unter das Fundrecht nach BGB.
Wenn es in seinem Arbeitsvertrag nicht anders geregelt ist, hätte der Fund dem örtlichen
Fundamt abgegeben werden müssen.
Der letzte Mieter hätte dann seinen Anspruch erstmal glaubhaft machen müssen. Und das
mit entsprechenden Belegen innerhalb 6 Monaten.
Ansonsten wäre der Fund zu 100% dem Handwerker zugefallen.
Ich bin sicher, dass die Vormieter nichts vom Schatz wussten, und damit auch keinen
legitimen Anspruch hatten, sonst wäre da wo die Leiste mit dem Schatz war nach deren
Auszug nur nackter Putz gewesen.......Garantiert!!!!!!!!!!!!!!
Auf die Variante Handwerker findet Schatz, ruft Vormieter an und fragt nach reichem Opa,
schlägt dann halbe / halbe vor und falls die Vormieter sich weigern, meldet er den Fund
dem örtlichen Nachlaßgericht, welches dann seinerseits 48 % Erbschaftssteuer einkassiert,
(was man gegenüber dem Vormieter natürlich im Rahmen der Verhandlungen erwähnen kann),
und dem Finder trotzdem den gesetzlichen Finderlohn zuspricht, will ich hier näher nicht eingehen.
Ich hoffe Ihr konntet folgen und seid nicht gelangweilt.
Gruß
Octavian